Gebührenmindernde Sonderfälle
Bestimmte Befestigungsarten haben eine günstigere Abflusseigenschaft als vollständig versiegelte Flächen. Von diesen Flächen wird im Verhältnis zu den vollständig versiegelten Flächen bei gleichen Niederschlagsereignissen weniger Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Das heißt, die öffentliche Kanalisation wird weniger stark belastet.
Daher wird für folgende Flächen ein Abschlag auf die befestigte, abflusswirksame Fläche gewährt, die Grundlage für die jeweils zu erhebende Niederschlagswassergebühr ist.
Teilversiegelte Flächen
Teilversiegelte Flächen werden nur zu 50 % bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.
Zu teilversiegelten Flächen gehören:
- Lückenlos begrünte Dächer mit einer Aufbaustärke von mind. 6 cm
- Rasengittersteine
- Porenbetonsteine (sog. Ökopflaster)
- Sickerpflaster (soweit der Fugenanteil mind. 20 % der gepflasterten Fläche beträgt)
- Schotterfläche
Berechnungsbeispiel:
Gesamtfläche des Grundstücks (befestigt und abflusswirksam): 120 m²
davon teilversiegelt: 60 m²
Berechnung der Gebührenrelevanten Fläche:
120 m² - 60 m² = 60 m² (Vollveranlagung)
60 m² : 2 = 30 m² (50 % Ermäßigung)
60 m² + 30 m² = 90 m² = gebührenrelevante Fläche
Brauchwassernutzungsanlagen / Gartenbewässerungszisterne
Ist eine Fläche, auf die Niederschlagswasser trifft, an eine Brauchwassernutzungsanlage die z.B. das Niederschlagswasser zur Toilettenspülung nutzt, angeschlossen, so reduziert sich diese Fläche (die gleichzeitig für die Niederschlagswassergebühr relevant ist) um 50 %, sofern das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche beträgt.
Die Besonderheit bei Brauchwassernutzungsanlagen besteht darin, dass sie sowohl für das Schmutz- als auch für das Niederschlagswasser eine Rolle spielen können. Denn durch die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser wird das benutzte Niederschlagwasser zu Schmutzwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird. Daher müssen Betreiber von Brauchwassernutzungsanlagen zusätzlich zu dem üblichen Frischwasserzähler (1. Wasseruhr) eine Wasseruhr an ihrer Brauchwassernutzungsanlage installieren, um die entsprechenden Schmutzwassereinleitungen nachhalten zu können (2. Wasseruhr). Um eine Doppelerhebung zu vermeiden, kann außerdem eine Wasseruhr zur Messung der Nachspeise der Nutzungsanlage in regenarmen Zeiten aus der Frischwasserversorgung installiert werden (3. Wasseruhr).
Ebenso ist der Betreiber der Anlage dafür verantwortlich, dass die Brauchwasseranlage ordnungsgemäß errichtet wurde und ordnungsgemäß betrieben wird. Auch muss die Hausleitungsanlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
Berechnungsbeispiel:
Gesamtfläche des Grundstücks (befestigt und abflusswirksam): 120 m²
Davon an eine Brauchwassernutzungsanlage angeschlossene Fläche: 60 m²
Berechnung der Gebührenrelevanten Fläche:
120 m² - 60 m² = 60 m² (Vollveranlagung)
60 m² : 2 = 30 m² (50 % Ermäßigung)
60 m² + 30 m² = 90 m² = gebührenrelevante Fläche
Versickerungsanlagen/Rückhalteanlagen
Werden Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsbecken, Mulden, Rigolen, etc.) oder Rückhalteanlagen (z.B. Regenrückhaltebecken) mit einem Überlauf an das öffentliche Kanalnetz betrieben, reduziert sich die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 %, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche beträgt.
Berechnungsbeispiel:
Gesamtfläche des Grundstücks (befestigt und abflusswirksam): 120 m²
davon an eine Versickerungsanlage angeschlossene Fläche: 60 m²
Berechnung der Gebührenrelevanten Fläche:
120 m² - 60 m² = 60 m² (Vollveranlagung)
60 m² : 2 = 30 m² (50 % Ermäßigung)
60 m² + 30 m² = 90 m² = gebührenrelevante Fläche
Einführung getrennte Abwassergebühr
Bürger-Info: "Einführung getrennter Abwassergebühren"
Aufgrund eines verbindlichen Gerichtsurteils führt die Gemeinde zum 01.01.2010 die gesplittete Abwassergebühr ein.
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat am 18.12.2007 entschieden, dass auch in Städten und Gemeinden mit weitgehend ähnlicher Bebauungsstruktur der einheitliche Berechnungsmaßstab nach dem Frischwasserverbrauch für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht zu gerechten Ergebnissen führt. Das Urteil ist seit dem 13.05.2008 rechtskräftig.
Alle Städte und Gemeinden, die Schmutzwasser und Niederschlagswasser noch nicht getrennt abrechnen, sind daher nun gehalten, ihr Abrechnungssystem entsprechend zu ändern.
Dazu wird das bisher bestehende Abrechnungssystem, wonach die Abwassergebühr (Kanalbenutzungsgebühr) nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab berechnet wird, umgestellt. Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden nunmehr getrennt und teilweise über eine Gebühr für Schmutzwasser sowie andernteils über eine Gebühr für Niederschlagswasser abgerechnet. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern um eine Kostenumverteilung, die bei den einzelnen Gebührenzahlern zu höheren aber auch zu niedrigeren Belastungen führen kann.
Bisherige Gebührenberechnung
Bisher war es zulässig, über eine einheitliche Kanalbenutzungsgebühr, anknüpfend an den Frischwasserbezug, die bei der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung entstehenden Kosten abzurechnen. Dies führte jedoch dazu, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer großflächiger Gebäude, die regelmäßig wenig Frischwasser verbrauchten, aber dafür über große versiegelte Flächen Niederschlagswasser in den Kanal einleiteten, verhältnismäßig wenig bezahlen mussten. Im Gegenzug dazu waren die Abwassergebühren für ein z.B. mit 5 Personen bewohntes Einfamilienhaus, das zwar einen relativ hohen Frischwasserverbrauch hatte, aber weniger große befestigte Flächen aufwies, vergleichsweise hoch.
Mehr Gebührengerechtigkeit
Nach den Ausführungen des Gerichts soll die nun anstehende Umstellung dazu dienen, eine größere Gebührengerechtigkeit herbei zu führen. Der Vorteil der neuen Berechnungsmethode soll darin liegen, dass die Menge an Niederschlagswasser, die in den Kanal gelangt, in Abhängigkeit von den bestehenden befestigten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück berechnet wird, während die Menge des anfallenden Schmutzwassers durch das verbrauchte Frischwasser ermittelt wird.
Ermittlung der Niederschlagswassergebühren
Um die Niederschlagswassergebühr berechnen zu können, ermittelt die Gemeinde die befestigten, abflusswirksamen Flächen im Gemeindegebiet. Hierzu wird über eine Auswertung von aktuellen Luftbildaufnahmen für jedes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück eine Skizze erstellt, aus der die bebaute Fläche hervorgeht.
Im Anschluss daran erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke mit Schmutzwasser und Niederschlagswasser am Kanal angeschlossen sind, einen Fragebogen mit einer Grundstücksskizze. Neben den Ergebnissen der Luftbildauswertung enthalten die Unterlagen Fragen zur Größe der befestigten Grundstücksfläche sowie der Ableitung des Niederschlagswassers z.B. in den Kanal, über Versickerung oder Gewässereinleitung. Diese Informationen sind nicht vollständig allein aus den Luftaufnahmen ersichtlich. Die Auswertung der Luftbilder bietet jedoch bereits eine so genaue Ermittlung der Flächen in Quadratmetern, dass kein Anschlussnehmer gezwungen ist, aufwändige Messungen (etwa der Dachfläche) auf seinem Grundstück vorzunehmen.
Die Angaben der Grundstückseigentümer werden stichprobenartig überprüft. Sollten keine Auskünfte erteilt werden, geht die Gemeinde von der Richtigkeit der erhobenen Flächendaten (Größe und Versiegelungsart) aus und davon, dass das Niederschlagswasser dieser Flächen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Eine Rücksendung der Befragungsunterlagen ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Betrieb von Kanälen, Betrieb von Regenrückhaltbecken etc., anteilige Personalkosten) werden schließlich erstmals zum 01.01.2010 je Quadratmeter der versiegelten und in die gemeindliche Kanalisation entwässernden Grundstücksfläche umgelegt.
Umgang mit verschiedenen Flächenarten
Voraussichtlich wird es einen Gebührenabschlag geben. Diese betreffen zum Beispiel teilversiegelte Flächen. Damit sind Flächen gemeint, von denen Niederschlagswasser nicht in vollem Umfang in die gemeindliche Kanalisation gelangt, also Rasengitterstein, Porenbetonstein und Sickerpflaster, aber auch begrünte Dächer und Flächen, die an Brauchwassernutzungsanlagen oder Zisternen angeschlossen sind.
Lückenlos begrünte Dächer (mit einer Aufbaustärke von mindestens 6 cm), Flächen mit Porenbetonstein (Ökopflaster), Rasengitterstein, Sickerpflaster, Schotterflächen und Flächen, die an eine Brauchwassernutzungsanlage, Regenwasserzisterne oder an eine Versickerungsanlage oder Regenrückhalteanlage (immer mit Überlauf an den öffentlichen Kanal) angeschlossen sind, haben eine günstigere Abflusseigenschaft als vollständig versiegelte Flächen. Von diesen Flächen wird im Verhältnis zu den vollständig versiegelten Flächen bei gleichem Niederschlag weniger Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Lediglich bei den immer häufiger werdenden Starkregenereignissen besteht im Zufluss zum gemeindlichen Kanal praktisch kein Unterschied.
Grundsätzlich heißt das, die öffentliche Kanalisation wird weniger stark belastet. Daher sollen diese Flächen nur zu 50 % in die gebührenrelevante Gesamtfläche des Grundstücks einbezogen werden.
Was passiert?/ Was macht die Stadtverwaltung Olfen?
- Befliegung des Gemeindegebiets und Aufnahme von Luftbildern
- Auswertung der versiegelten Flächen aus den Luftbildern
- Information der Bürgerinnen und Bürger über die neuen Abwassergebühren
- Umfrage bei Grundstückseigentümern über versiegelte und angeschlossene Flächen auf der Grundlage der Luftbildauswertung
- Aufbau eines Katasters versiegelter und angeschlossener Flächen
- Kalkulation der getrennten Abwassergebühr
- Änderung der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Gebührensatzung mit differenzierten Gebührensätzen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Ratsbeschluss)
- Berechnung der Abwassergebühren nach dem neuen Maßstab und Erlass der Gebührenbescheide
Allgemeine Fragen und Antworten
Was ist Niederschlagswasser?
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Niederschlagswasser ist - ebenso wie Schmutzwasser - Abwasser (§ 51 Absatz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).
Warum wird die getrennte Abwassergebühr eingeführt?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wurde bisher eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgte bislang nicht.
Am 18.12.2007 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschieden, dass die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach dem Frischwassermaßstab nicht mehr rechtmäßig ist, da die Menge des von einem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers nicht von der Menge des bezogenen Frischwassers abhängig ist. Dieses Urteil ist seit dem 13.05.2008 rechtskräftig.
Dies bedeutet, dass die Gemeinde die Abwassergebühr zwangsläufig splitten muss, d.h. die Abwassergebühr ist in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassergebühr aufzuteilen.
Die Gemeinde bereitet deshalb eine Gebührentrennung vor: Schmutzwasser soll auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden, Niederschlagswasser muss dagegen nach Größe und Beschaffenheit der Grundstücksflächen, die in die gemeindliche Kanalisation entwässern, abgerechnet werden.
Mit der Einführung der getrennten Veranlagung wir keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bestehende Abwassergebühr lediglich aufgeteilt. Ob damit für den einzelnen eine Gebührenerhöhung oder eine Gebührenminderung eintritt, hängt weitestgehend von der Größe der abflusswirksamen befestigten Fläche ab.
Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Gemeinde hat mit Hilfe der Auswertung von Luftbildaufnahmen alle bebauten bzw. befestigten und daher gegebenenfalls für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr relevanten Grundstücksflächen ermittelt.
Darüber hinaus ist die Gemeinde jedoch auf die Mithilfe der Grundstückseigentümer angewiesen. Denn allein aus den Luftbildern geht nicht hervor, ob z.B. eine Dach- oder Wegfläche an eine Versickerungsanlage oder eine Brauchwassernutzungsanlage angeschlossen ist. Auch können Gründächer nicht ohne weiteres erkannt werden etc.
Die Gemeinde hat daher einen Fragebogen und einen grundstücksbezogenen Lageplan anfertigen lassen, der den Grundstückseigentümern oder deren Vertretern zugeschickt wird. Aus diesen Unterlagen geht die genau ermittelte bebaute bzw. befestigte Grundstücksfläche hervor. Sind diese Flächen richtig erfasst und auch ohne Einschränkung an den gemeindlichen Kanal angeschlossen, sind keine weiteren Informationen erforderlich. In diesen Fällen ist eine Rücksendung der Befragungsunterlagen nicht nötig.
Andernfalls sind die Anschlussnehmer gebeten, in dem Erfassungsbogen die ermittelten Flächenangaben zu ergänzen und an die Gemeinde zurück zu senden.
Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
Nein, die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser ist weder eine zusätzliche Gebühr noch eine zusätzliche Steuer. Die Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs bedeutet lediglich, dass die Kanalbenutzungsgebühr (Abwassergebühr) künftig verursachergerecht erhoben wird. Ein Kostenanteil der Gebühr deckt die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser, ein weiterer Anteil deckt die Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser.
Der auf die Gebührenpflichtigen zu verteilende Aufwand für die Abwasserbeseitigung bleibt - bis auf die durch die Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs entstehenden Kosten -gleich, er wird nur anders umgelegt, siehe folgende Beispielrechnung.
Gegenwärtig
Rechenbeispiel (keine tatsächlichen, sondern vereinfachte Werte)
"Gesamtkosten Abwasser /Jahr (3.000.000 €)" / "Wasserverbrauch/Jahr
(rund 600.000 m³)" = "Kanalbenutzungsgebühr (5,00 €/m3)"
Künftig (Gebührensplitting)
Rechenbeispiel mit einem angenommenen Anteilswert von 2 Drittel Schmutzwasserkosten zu 1 Drittel Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung. Bitte beachten Sie: Diese Daten müssen nicht den später ermittelten Werten entsprechen!)
"Kosten Schmutzwasser (2.000.000 €)" / "Wasserverbrauch/Jahr (rund 600.000 m³)" = "Schmutzwassergebühr (3,33 €/m³)"
"Kosten Niederschlagswasser (1.000.000 €)" / "Angenommene Gesamtfläche (1.600.000 m³)" = "Niederschlagswassergebühr (0,62 €/m³ pro Jahr)"
Dies ergibt Gesamtkosten/ Jahr von 3.000.000 €.
Wie berechnet sich die zukünftige Abwassergebühr?
In Zukunft setzt sich die jährliche Abwassergebühr aus zwei Anteilen zusammen:
Der Anteil für die Entsorgung des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers wird nach der Menge des pro Jahr bezogenen Frischwassers, gemessen in Kubikmeter, berechnet (Frischwassermaßstab).
Der Anteil für die Entsorgung des abgeleiteten Niederschlagswassers wird nach der Größe (in Quadratmeter) und Beschaffenheit der angeschlossenen Grundstücksflächen berechnet (Flächenmaßstab). Die Größe der gebührenrelevanten Fläche wird durch die Auswertung von Luftbildern der von den Eigentümern ausgefüllten Erhebungsbogen ermittelt.
Das Niederschlagswasser ist doch sauber, wieso soll ich für die Beseitigung Gebühren zahlen?
Die Gemeinde ist gesetzlich zur Ableitung und Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Dazu hat sie, da z.B. eine Versickerung auf den Grundstücken wegen der Bodenverhältnisse nicht möglich war oder, gerade in der Vergangenheit, als man eine schnelle Ableitung von Regenwasser wünschte, Abwasseranlagen errichtet. Die Kosten für die Ableitung und Beseitigung von Niederschlagswasser sind nicht unerheblich. Starke Regenereignisse bedingen, dass große und damit teure Kanalquerschnitte und Bauwerke wie Regenrückhalte- und Regenrücklaufbecken vorgehalten werden müssen.
Wie werden Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen berücksichtigt?
Die Kosten für die Entwässerung dieser Flächen werden den entsprechenden Baulastträgern wie Bund, Land oder Kreis in Rechnung gestellt bzw. diese haben sich bereits anteilig an den Herstellungskosten beteiligt.
Die öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde werden als sog. Eigenanteil in die Gebührenkalkulation eingerechnet. Für diese Flächen muss die Gemeinde Abwassergebühren aus dem eigenen Haushalt zahlen.
Das heißt, die Gebührenzahler werden mit den Entwässerungskosten für Straßenflächen etc. nicht belastet.
Wie hoch wird die Niederschlagswassergebühr sein?
Die Gesamtkosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden geteilt durch die Summe aller gebührenrelevanten Flächen. Diese Flächen ermittelt die Gemeinde mit Hilfe der Auswertung von Luftbildaufnahmen und anhand einer Befragung der Grundstückseigentümer. Die Summe der Flächen als Berechnungsgrundlage kann erst nach Auswertung aller zurückgesendeten und ausgefüllten Erhebungsbogen berechnet werden, so dass die Höhe der Gebühr pro Quadratmeter angeschlossener Fläche noch nicht feststeht.
Wie werden die Angaben der Eigentümer überprüft?
Jeder Erhebungsbogen wird in der Bearbeitung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und gegebenenfalls korrigiert bzw. ergänzt.
Die Gemeinde behält sich vor, stichprobenartig Überprüfungen der Grundstücke vor Ort durchzuführen.
Fragen zum Erhebungsbogen
Was passiert, wenn die Angaben nicht fristgerecht oder unzureichend oder überhaupt nicht gemacht werden?
Machen die befragten Anschlussnehmer nicht oder nicht fristgerecht die erforderlichen Angaben, werden die im Wege der Luftbildauswertung ermittelten Flächen der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt.
Wieso muss ich den Fragebogen ausfüllen?
Zum einen besteht nach § 2a der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde die Pflicht, an der Erhebung der Flächen mitzuwirken. Zum anderen ist ein korrektes Ausfüllen des Fragebogens Grundvoraussetzung für die Berechnung des Gebührensatzes. Hiervon wiederum hängt auch die Höhe der zu zahlenden Gebühr für jedes einzelne Grundstück ab. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben gehen letztlich zu Lasten der Gebührenschuldner insgesamt.
Wer bekommt den Erhebungsbogen?
Grundsätzlich erhält den Erhebungsbogen der Grundstückseigentümer. Sind bei einem Grundstück mehrere Eigentümer vorhaben (z.B. Ehegatten, Eigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften, usw.), dann erhält nur ein Miteigentümer bzw. Teileigentümer diesen Erhebungsbogen mit den dazugehörigen Unterlagen. Dieser wird von der Gemeinde als Stellvertreter angeschrieben. Damit wird vermieden, dass Grundstücke mehrmals bearbeitet oder erfasst werden.
Sofern der Gemeinde eine Hausverwaltung bekannt ist, die für eine Eigentümergemeinschaft tätig wird, erhält diese den Erfassungsbogen. Sollte von der Eigentümergemeinschaft ein anderer Vertreter oder Verwalter bestimmt sein, so ist dies der Gemeinde unter Angabe des Namens und der Anschrift mitzuteilen.
Ich habe als Besitzer einer Eigentumswohnung oder als Mieter einen Erhebungsbogen bekommen. Was soll ich tun?
Der Erhebungsbogen sollte grundsätzlich vom Grundstückseigentümer/ Vermieter bzw. dem Verwalter ausgefüllt werden. Teilen Sie uns bitte Namen und Adresse des Verwalters bzw. Grundstückseigentümers/ Vermieters mit, damit wir diesen anschreiben können. Wenn Sie den Bogen direkt an den Verwalter oder Vermieter weitergeben, bitten Sie diesen, seinen Namen und seine Adresse bei der Abgabe des Bogens mit anzugeben.
Was sind "versiegelte Flächen"?
Versiegelte Flächen sind alle nicht naturbelassenen und nicht bebauten Flächen eines Grundstücks wie Zufahrten, Parkplätze, Terrassen und Wege. Weil sie je nach Oberfläche für Niederschlagswasser undurchlässig oder teildurchlässig sein können, unterscheidet der Erhebungsbogen Versiegelung und Teilversiegelung.
Was sind "abflusswirksame Flächen"?
Abflusswirksam sind Flächen, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation abfließen kann. Das können unmittelbar angeschlossene Flächen sein. Aber auch Flächen, von denen über das Gefälle Niederschlagswasser z.B. über den Straßenabfluss in die Kanalisation gelangt (häufig Einfahrten).Das bedeutet auch, dass für Flächen, von denen kein Niederschlagswasser in den Kanal gelangen kann, keine Niederschlagswassergebühr erhoben wird.
Woran erkenne ich, welche Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist?
Informationen hierzu können oft aus den Bauunterlagen entnommen werden. In diesen Unterlagen ist in der Regel auch angegeben, ob die Dachrinnenabwässer oder sonstige Abflüsse (z.B. Gullys in der Hoffläche) in die Kanalisation entwässern oder an eine Brauchwasseranlage bzw. einen Versickerungsanlage angeschlossen sind.
Ist es ein Unterschied, ob mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwassereinrichtung entwässert wird?
Nein, auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z.B. Ableitung über den Hof zur Strasse und in den Straßenablauf/Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.Es sind nicht nur Flächen gebührenrelevant, die das Niederschlagswasser über einen Gully direkt auf ihrem Grundstück in die Kanalisation einleiten. Gebührenrelevant sind auch Flächen, bei denen das Niederschlagswasser über ein Nachbargrundstück oder über eine Leitung eines Dritten in die Kanalisation gelangt. Gleiches gilt auch für Flächen, bei denen das Niederschlagswasser z.B. auf den Gehweg oder die Strasse läuft und von dort beispielsweise in den Straßensinkkasten gelangt.
Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
Am besten lässt sich die nicht leitungsgebundene Zuleitung (über das Gefälle in den Straßeneinlauf) bei Regen beobachten. Notfalls kann man sich auch damit behelfen, indem man mit einem Gartenschlauch oder mit einem Eimer eine größere Menge Wasser auf der betroffenen Fläche aufbringt. Fließt das Wasser z.B. über das Gefälle in den Straßenablauf und damit in die öffentliche Kanalisation, ist die Fläche abflusswirksam und damit für die Gebührenerhebung relevant.
Was ist eine Brauchwassernutzungsanlage?
In einer Brauchwassernutzungsanlage wird Regenwasser gesammelt und zum häuslichen / gewerblichen Gebrauch bei Bedarf in das Gebäude geleitet. Damit kann z.B. eine Toilette im Kelleraum gespeist werden. Für eine Verwendung in höheren Etagen wäre ein Pumpen des Regenwassers erforderlich. Die Einspeisung des Niederschlagswassers, das zu Schmutzwasser gemacht wird (z.B. über den Toilettenbetrieb) muss über einen Wasseruhr gemessen werden, weil dafür die Schmutzwassergebühr berechnet werden muss.
Von Brauchwassernutzungsanlagen besteht regelmäßig eine leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Kanalisation (sog. Notüberlauf), da das Fassungsvolumen der Brauchwassernutzungsanlage nicht unbegrenzt ist. D.h., ist die Brauchwassernutzungsanlage z.B. bei einem Starkregen oder Gewitter vollgelaufen, wird das überschüssige Niederschlagswasser über den Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation umgeleitet. Auf diese Weise wird ein Rückstau des Niederschlagswassers vermieden.
Was sind Gartenbewässerungszisternen?
In einer Gartenbewässerungszisterne wird Regenwasser gesammelt um für die Gartenbewässerung genutzt zu werden. Auch von Gartenbewässerungszisternen besteht regelmäßig eine leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Kanalisation (sog. Notüberlauf), da das Fassungsvolumen der Gartenbewässerungszisterne nicht unbegrenzt ist und das Regenwasser auch nur in den trockenen Monaten zur Gartenbewässerung benötigt wird. D.h., ist die Gartenbewässerungszisterne z.B. bei einem Starkregen oder Gewitter vollgelaufen, wird das überschüssige Niederschlagswasser über den Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation umgeleitet. Auf diese Weise wird ein Rückstau des Niederschlagswassers vermieden.
Was sind Versickerungsanlagen?
Versickerungsanlagen sind bauliche Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund, wie z.B. Sickerschächte, nicht abgedichtete Regenrückhaltebecken aber auch Mulden-Rigolen-Systeme. Der Betrieb einer Versickerungsanlage erfordert grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die die Untere Wasserbehörde des Kreises ausstellt, denn es handelt sich um die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser. Auch von Versickerungsanlagen besteht regelmäßig eine leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Kanalisation (sog. Notüberlauf), da das Fassungsvolumen der Versickerungsanlage und auch die Aufnahmefähigkeit des Untergrunds nicht unbegrenzt sind. Ein Notüberlauf von Mulden-Rigolen-Systemen zur öffentlichen Kanalisation besteht oft auch nicht leitungsgebunden über das Gefälle der Fläche zum Straßeneinlauf hin. D.h., ist die Versickerungsanlage z.B. bei einem Starkregen oder Gewitter vollgelaufen bzw. der Untergrund gesättigt, wird das überschüssige Niederschlagswasser über den Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation umgeleitet. Auf diese Weise wird ein Rückstau des Niederschlagswassers vermieden.
Was sind Rückhalteanlagen?
Rückhalteanlagen sind bauliche Anlagen zur reinen Rückhaltung von Niederschlagswasser, Z.B. Regenrückhaltebecken. Das Niederschlagswasser wird darin aufgefangen und durch eine Drosselvorrichtung nicht unmittelbar sondern nach und nach in die öffentliche Kanalisation abgegeben. Dadurch werden bei starken Regenfällen Belastungsspitzen für die öffentliche Kanalisation abgemildert.
Werden Versickerungsanlagen bei der Abrechnung berücksichtigt?
Wird nachgereicht
Werden Rückhalteanlagen bei der Abrechnung berücksichtigt?
Ja, sofern die Anlage einen Überlauf in die Kanalisation hat und das Fassungsvolumen der Anlage weniger als 30 Liter je m² der an die Anlage angeschlossenen Fläche beträgt, so ist für diese Anlagen der volle Gebührensatz zu entrichten. Besitzt die Versickerungsanlage einen Überlauf in die Kanalisation und ist das Fassungsvolumen größer als 30 Liter je m² der angeschlossenen Fläche, so wird die Gebühr um 50 % reduziert.
Werden Brauchwassernutzungsanlagen bei der Abrechnung berücksichtigt?
Flächen die ausschließlich an eine Brauchwassernutzungsanlage angeschlossen sind (ohne Notüberlauf zum öffentlichen Kanal) bleiben bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, da sie nicht abflusswirksam sind, d.h. nicht in die öffentliche Anlage ableiten. In der Regel besteht jedoch ein Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation, der z.B. bei Starkregen oder Gewitter anspringt. In diesen Fällen wird die Fläche, die an die Brauchwassernutzungsanlage angeschlossen ist, lediglich zu 50 % bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Dazu darf die Entlastung der öffentlichen Kanalisation durch die Brauchwassernutzungsanlage jedoch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein. Aus diesem Grund muss die Brauchwassernutzungsanlage für den Erhalt des 50 %igen Gebührenabschlags mindestens 30 Liter je Quadratmeter angeschlossener Fläche fassen.
Werden Gartenbewässerungszisternen bei der Abrechnung berücksichtigt?
Flächen die ausschließlich an eine Gartenbewässerungszisterne angeschlossen sind (ohne Notüberlauf zum öffentlichen Kanal) bleiben bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, da sie nicht abflusswirksam sind, d.h. nicht in die öffentliche Anlage ableiten. In der Regel besteht jedoch ein Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation, der z.B. bei Starkregen oder Gewitter anspringt. In diesen Fällen wird die Fläche, die an die Gartenbewässerungszisterne angeschlossen ist, lediglich zu 50 % bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Grund für den im Vergleich zur Brauchwassernutzungsanlage geringeren Gebührenabschlag ist insbesondere der Umstand, dass gerade in regenreichen das Regenwasser zur Gartenbewässerung nicht benötigt wird.
Auch die Gartenbewässerungszisterne muss für den Erhalt des 50 %igen Gebührenabschlags mindestens 30 Liter je Quadratmeter angeschlossener Fläche fassen.
Fällt die Niederschlagswassergebühr auch dann an, wenn das Wasser direkt in ein Gewässer (Bach) oder in den Untergrund geleitet wird?
Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jede vorherige Benutzung einer öffentlichen Kanalleitung), entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird Niederschlagswasser in ein Gewässer oder in den Untergrund per Versickerung eingeleitet, muss eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde vorliegen.
Macht es einen Unterschied, ob das Grundstück an den Mischwasser- oder Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Nein, es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Kanäle das Grundstück angeschlossen ist, denn die gesamte gemeindliche Kanalisation bildet eine technische und wirtschaftliche Einheit. Entscheidend sind die Größe der angeschlossenen Flächen und die Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage.
Mein Haus befindet sich im Bau oder soll umgebaut werden. Welche Flächen gebe ich an?
Tragen Sie bei einem anstehenden Umbau bitte die Flächen in den Erhebungsbogen ein, die dem geplanten Zustand Ihres Grundstücks zum 01.01.2010 entsprechen.Informieren Sie gegebenenfalls die Gemeindeverwaltung, damit Ihnen eventuell eine Fristverlängerung zur Abgabe des Erhebungsbogens eingeräumt werden kann.
Darf ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln, z.B. durch den Bau einer Versickerung oder eine Einleitung in ein Gewässer?
Für den Betrieb von Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassereinleitungen in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Coesfeld erforderlich. Eine solche Erlaubnis stellt die Wasserbehörde des Kreises Coesfeld nur aus, wenn:
- der anstehende Boden für eine Versickerung geeignet ist
- die Versickerungsanlage nach den geltenden Regeln und Normen (z.B. das Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. - DWA - Nr. 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" ) dimensioniert, gebaut und betrieben wird
- die Stadt ihr Einverständnis erteilt
Die Stadt Olfen hat in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen ordnungsgemäß betrieben werden können und sich die zur Refinanzierung dieser Anlagen von den Anschlussnehmern zu entrichtenden Gebühren in einem angemessenen Rahmen bewegen. Erteilt die Gemeinde nun Ausnahmen für die gesetzlich geregelte Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, sind die verbleibenden (gleich bleibenden) Kosten der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser vermehrt von den übrigen Gebührenzahlern zu tragen. Das kann dazu führen, dass die Gebührensätze in einem nicht mehr gemeinverträglichen Ausmaß in die Höhe steigen, dieser Anschluss und Benutzungszwang ist gesetzlich verankert.
Aus diesen Gründen kann die Stadt Olfen ihr Einverständnis für die Abkopplung von Flächen von der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich nicht erteilen. Anders kann sich die Situation allenfalls darstellen, wenn im Einzelfall auch vom Gesichtspunkt des Betriebs der öffentlichen Kanalisation wichtige Gründe für eine Abkopplung von Flächen sprechen, z.B. bei einer derzeitigen hydraulischen Überlastung des Kanalisationsnetzes.





